Ein schwerwiegende Frage, deren Beantwortung mit dem 1200 Seiten starken Vertrag von Lissabon nicht einfacher wird. Wer hat ihn überhaupt von Anfang bis Ende gelesen? Und vor allem: Haben ihn unsere Volksvertreter tatsächlich gelesen? Ich beschließe, nach den relevanten EU-Texten zu suchen.
Zur Erinnerung: Unser Grundgesetz sagt in seinem Artikel 102: Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Darauf konnten wir uns bisher so ziemlich verlassen. Bei Demonstrationen z.B. konnten wir bisher sicher sein, dass, auch wenn maskierte „Chaoten“ gegen den Willen der Mehrheit der Demonstranten anfingen Steine zu schmeißen, die Polizei nicht plötzlich scharf schießen würde. So wie es jetzt aussieht, müssen wir in Zukunft weidlich überlegen, auf welche Demo wir im Zweifelsfalle noch gehen wollen. Denn: Ein paar gewalttätige „Autonome“ können schnell aus dem Nichts auftauchen. Aber der Reihe nach:
Da ist zunächst die Charta der Grundrechte (Fassung v. 14.12.2007), welche die EU schon 2000 in Nizza verkünden ließ. Sie hatte bisher keine Gültigkeit, da der EU-Vertrag noch nicht von allen EU-Mitgliedern angenommen war. Das (vorletzte) Hindernis scheint nunmehr mit dem irischen „Ja“ im zweiten Anlauf aus dem Weg geräumt zu sein.
Die genannte Grundrechtscharta sagt in ihrem Art.2. Abs. 1 und 2:
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
2. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Soweit scheint alles in Butter. Die Grundrechtscharta legt jedoch in ihrem Artikel 52 Abs. 7 fest, dass eine „Gebrauchsanweisung“, nämlich die sog. „Erläuterungen“ der Charta für alle EU-Länder verbindlich sind:
Art. 52 Abs. 7: Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung diese Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
Und was sagen nun die Erläuterungen zum wichtigsten alles Grundrechte, nämlich dem Recht auf Leben?
Erläuterung zu Artikel 2 – Recht auf Leben
1. Absatz dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie folgt lautet:
„1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt.“
2.Satz 2 der genannten Vorschrift , der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zum EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet: „Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“
Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta.
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden.
Bis hierher hat also die Grundrechtscharta zwei wichtige Dinge gesagt: Dass sie die Europäische Menschenrechtskonvention als bindend ansieht, und vor allem deren „Negativdefinitionen“ über den Artikel 2 der Charta (Recht auf Leben, Abschaffung der Todesstrafe) als verbindlich ansieht:
Wie lauten nun die „Negativdefinitionen“?
a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.“
b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann ins einem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.“
Meine Einwände gegen diese „Negativdefinitionen“ sind folgende:
Jemand muss gegen rechtswidrige Gewalt „verteidigt“ werden. Wen könnte das betreffen? Zum Beispiel Polizisten oder Sicherheitspersonal bei Kundgebungen und Demos, die sich angegriffen fühlen? Wie ist eine solche „rechtswidrige Gewalt“ definiert? Reicht schon ein Stoß, ein Schubser, ein Tritt, ein Knuffen oder ein unbeabsichtigter, reflexartiger Schlag im Getümmel, wenn ein Demonstrant z.B. einen Schlagstock oder die Ecke eines Schutzschildes in den Weichteilen fühlt?
Die Bestimmung liefert keine Definition, lässt also breiten Interpretationsspielraum.
Natürlich fühlen sich Politiker heutzutage immer angegriffen, das gilt weithin als „schick“. Auf dem G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 z. B. war das der Fall. Die anwesenden Politiker fühlten sich allesamt angegriffen und hielten Panzer und Tornados zu ihrer „Verteidigung“ bereit.
Zudem: Im Zeitalter des „Kriegs gegen den Terror“ müssen Politiker naturgemäß ständig gegen alles und jedes „verteidigt“ werden. Wiederum ist der sich bietende Interpretationsspielraum (wann muss verteidigt werden?)erschreckend. Dies kann möglicherweise gewollt sein. Denn welcher Bürger wird sich noch zu einer Kundgebung hinreißen lassen, auf der möglicherweise scharf geschossen wird?
Alsdann eröffnet die Grundrechtscharta Möglichkeiten zur Tötung anlässlich von Festnahmen. Mal ganz ehrlich: Wer würde sich, wenn er bei einer Sitzdemo oder einer anderen Kundgebung rüde angegangen und weggeschleift wird, nicht reflexartig irgendwie wehren – je nachdem wie viel Schmerzen ihm bei der Festnahme zugefügt werden?! Auch hier: Ich könnte mir selbst gegenüber ein solches Maß an Selbstbeherrschung nicht garantieren. Wenn mir jemand gegen empfindliche Körperteile schlüge, wären meine Reflexe schneller als meine guten Vorsätze zur „Wehrlosigkeit“. Daher: Ich müsste in Zukunft konsequent allen Demos fernbleiben, also auf ein Bürgerrecht verzichten.
Auch „Fluchtreflexe“ während einer Festnahme können in Zukunft jedem zum Verhängnis werden und zu einer völlig legalen Hinrichtung im Rahmen der EU-Grundrechtscharta werden.
Und dann das Thema „Aufruhr und Aufstand“. Auch hier fehlt jede Definition. Und das scheint der Sinn der Sache zu sein. Jede noch so legale, angemeldete Demo kann erfahrungsgemäß schnell durch ein paar „Chaoten“ zur Eskalation gebracht werden. Was macht man in so einem Fall als guter EU-Bürger?
Antwort: Am besten nichts riskieren und konsequent zu Hause blieben. Alle öffentlichen Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationen meiden.
Und dann steht in der EU auch die Todesstrafe auf „Taten“, die „in Kriegszeiten und bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden.“
In genau solchen Zeiten leben wir: Wir leben in Kriegszeiten: Deutschland führt Krieg gegen Afghanistan.
Es herrscht unmittelbare Kriegsgefahr: Es droht ein Krieg gegen den Iran.
Fazit: Wir sind uns der neuen Gefahren noch gar nicht bewusst, in denen wir alle schweben. Denn die offiziellen Medien halten dieses Thema ganz bewusst aus den Schlagzeilen. Das Thema existiert offiziell überhaupt nicht.
Selbst wenn große Teile der Bevölkerung aufwachten: Ob das nicht schon zu spät ist? Ich erinnere mich an eine witzige Karikatur eines Karikaturisten namens Gayman, glaube ich;
Sie zeigte ein Huhn auf einen Hackklotz gestreckt, über ihm ein Beil, dazu eine Denkblase des Huhns: „Ob das mal gut geht?“
Gute Frage!
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Tags: EU-Charta der Grundrechte, Europaeische Menschenrechtskonvention, Todesstrafe, WIedereinfuehrung der Todesstrafe in der EU
Sehr geehrte Frau Beck,
ich habe ihren Beitrag gelesen. Sie stellen die richtigen Fragen. Unsere Volksvertreter haben den EU-Vertrag vermutlich nicht gelesen, oder aber sie haben sich schon vom Grundgesetz verabschiedet.
Vor der EU-Wahl im Sommer (01.06.09) hab ich meinem Wahlkreiskandidaten die gleiche Frage gestellt.
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_werner_langen-602-20900-1.html#questions
Es entwickelte sich über mehrere Tage mit verschiedenen Bürgern und dem Abgeodrneten Dr. Langen ein interessanter Dialog, welcher allerdings für mich nicht zufriedenstellend endete.
Ich befürchte sehr wohl, dass durch die Lissabonner Ermächtigungsgesetze unsere Grundrechte leiden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hubert Jenni
Ps. Der Beitrag übern `”Gutti” sehr interessant!